Woblitz See

Höhe Voßwinkel - Blick Richtung Wesenberg

Voßwinkel

Blick auf die Einfahrt Flößerkanal ...

Voßwinkel

Useriner See

Userin - Breesenwiesen

Ausblick in Richtung Groß Quassow ...

Unser Babywald / Streuobstwiese ...

... geschafft: die Bäume sind gepflanzt !

Unser Babywald / Streuobstwiese ...

... die Zuwegung zum alten Park wird geschaffen !

Sonnenuntergang Useriner See

Nebelschwaden

Straße zwischen Userin und Useriner Mühle 

Groß Quassow

Einfahrt in die Havel von der Woblitz ...

Groß Quassow

Groß Quassow

Blick auf den Teerofen-Teil

Feuerwehr bei Nacht ...

... zum Sternmarsch 2017- 20 Jahre Jugendfeuerwehr Userin

Bürgerinitiative "Useriner See"

Im Sommer 2006 plante das Nationalparkamt Müritz, den Useriner See für Wassertreter, Flöße, Surfer und Segler zu sperren. Für motorbetriebene Fahrzeuge war er ohnehin schon seit Jahren gesperrt, das Angeln, Baden und Bootfahren nur an ausgewiesenen Stellen erlaubt.

Die vorbereitete Allgemeinverfügung des Amtes erhielt von der Gemeinde jedoch nicht die erhoffte Zustimmung. Im Gegenteil: es regte sich massiver Widerstand! Die Gemeinde lege Wert darauf, daß das Segeln und Surfen erlaubt bleibe, hieß es in einem Artikel im Nordkurier vom 9.8.2006. Das Segeln und Surfen durch Anwohner sei ohnehin kaum von Bedeutung. Die Haveltourist und Co. KG, die den C59 am Useriner See betreibt, argumentierte mit einer "unzulässigen Beschränkung des Erholungszweckes" gegen die geplante Allgemeinverfügung.

 

 

Nordkurier vom 9.8.2006
Nordkurier vom 9.8.2006

Auch der damalige Vorsitzende des Tourismusverbandes Mecklenburgische Seenplatte e. V., Lorenz Caffier, äußerte sich zu dieser Debatte. Ein Verbot würde die wirtschaftliche Existenz der dort angesiedelten Unternehmen und die Region bedrohen. Einerseits werde sehr medienwirksam der Tourismus propagiert, andererseits werde durch solche Verbote die Grundlage für eine weitere Entwicklung zerstört. Außerdem könne Naturschutz nicht gegen die dort lebenden Menschen verwirklicht werden, heißt es im Nordkurier am 23.8.2006.

 

Laut Nationalparkamt führe das Befahren jedoch zu unvermeidlichen Störungen der Vogelwelt, zu Beeinträchtigungen der Gewässer und der Ufer. Es gäbe bereits Probleme mit Seglern, die an lauschigen Plätzen und im Schilf lange ankerten.

Daraufhin wurde am 8.10.2006 die Bürgerinitiative "Useriner See" (USI) gegründet.

Nordkurier vom 10.10.2006
Nordkurier vom 10.10.2006

Es wurde betont, daß man nicht gegen den Naturschutz sei. Es gehe auch nicht nur um die freie Nutzung des Sees für private Zwecke, sondern um den wirtschaftlichen Aspekt: Zeltplatz, Gaststätte und Laden seien abhängig von den Touristen, die u. a. wegen des Wassersportes kämen.

Ziel sei eine Nutzung des Sees wie bisher. Die Mehrheit der Einwohner von Userin stehe hinter der Initiative, was über 200 gesammelte Unterschriften belegen würden. Für eine vernünftige Lösung wolle man mit den Verantwortlichen des Nationalparkamtes ins Gespräch kommen.

Nordkurier vom 13.10.2006
Nordkurier vom 13.10.2006

Bereits am 25.10. 2006 kam es zu einem Gespräch zwischen der USI und Mitarbeitern des Nationalparkamtes.

Der "Nordkurier" titelte am 27.10.2006:

Nordkurier vom 27.10.2006
Nordkurier vom 27.10.2006

Schon am 16.11. gab es ein weiteres Treffen. Außer Mitarbeitern des Nationalparkamtes und Vertretern der USI waren auch Gemeindevertreter, die Geschäftsführung der Haveltourist GmbH, eine Mitarbeiterin des Tourismusverbandes Mecklenburgische Seenplatte e. V. und der damalige Landtagsabgeordnete Michael Körner dabei. Die Gegner der Sperrung trugen ein weiteres Mal ihre Argumente vor. Es wurde vereinbart, daß das Nationalparkamt zum nächsten Treffen im Dezember fachliche Begründungen vorlegen solle.

Auf dieser Beratung von Mitgliedern der USI, Vertretern der Gemeinde, des Nationalparkamtes Müritz und des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur Neubrandenburg am 8. Dezember 2006 erläuterte ein Vertreter des NPA den Useriner See aus der Sicht des Naturschutzes.

Inhalte dieser Präsentation basierten auf eigenen Beobachtungen und Untersuchungen und zum Teil auf externen Studien. Für eine fachliche Begründung, wie auf der letzten AG-Sitzung festgelegt, hätte die Zeit noch nicht ausgereicht, hieß es.

Aus den Darstellungen ließen sich nach Ansicht der Mitglieder der USI jedoch keine Zusammenhänge und Schlußfolgerungen für den Useriner See im Hinblick auf die geplante Allgemeinverfügung ziehen. Außerdem wurde der kurze Zeitraum der Datenerhebung kritisiert und fehlende Daten über Wasserqualität, Vogelräuberpopulationen und Wasserstände sowie weitere beeinflussende Faktoren bemängelt.

Im weiteren Verlauf der Diskussion wurde festgelegt, der USI alle zugrundeliegenden Quellen und Erhebungsdaten des NPA zur Verfügung zu stellen. Die vorgelegte Allgemeinverfügung wurde zunächst nicht erlassen. Bevor eine entsprechende Regelung in Kraft treten solle, wolle man eine ergebnisoffene Studie erstellen lassen, deren Fragestellung und Inhalt in Zusammenarbeit von NPA mit der USI präzisiert werden solle, hieß es. Das NPA strebte an, das Gutachten spätestens im März in Auftrag zu geben und Ergebnisse bzw. Zwischenergebnisse zu gegebener Zeit vorzustellen.

Ende Januar ging der Entwurf einer Leistungsbeschreibung für ein zu erstellendes Gutachten bei der USI ein.

In einer Stellungnahme beanstandeten die Mitglieder der Useriner See Initiative, daß einseitig die touristische Nutzung des Sees als Ursache für Konflikte mit den Naturschutzinteressen fokussiert, und andere Ursachen außer Betracht gelassen werden sollten. Außerdem sollten bereits durchgeführte Untersuchungen die Grundlage bilden, obwohl sie bereits als unzulänglich und nicht ausreichend bewertet wurden.

Aus ihrer Sicht sollte eine Bestandsentwicklung der schützenswerten Brutvogelarten, von Nesträubern und Nahrungskonkurrenten über einen langen Zeitraum hinweg (mindestens seit 1989) und die quantitative Entwicklung der touristischen und sonstigen Nutzung des Sees (Zeltplätze, Badeplätze, Wasserwanderer, Segler, Surfer, Angler, Boote mit Verbrennungsmotor) betrachtet werden. Die Entwicklung der Wasserqualität sollte genauso beobachtet werden, wie das Nahrungsangebot für Brutvögel.

Falls für bestimmte Faktoren keine Daten vorlägen, wurde auch eine Befragung von ortskundigen, erfahrenen Bürgern (z. B. Anglern, Jägern, Campern) in Betracht gezogen. Weitere Aspekte wurden benannt und eine wissenschaftlich fundierte Auswertung angeregt, sowie eine Überarbeitung der Leistungsbeschreibung gefordert.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 teilte das NPA der USI mit, daß das Gutachten nunmehr ohne weitere Beratung in Auftrag gegeben worden sei.

Die von der USI vorgeschlagene inhaltliche Breite des Gutachtens würde den zur Verfügung stehenden zeitlichen und finanziellen Rahmen erheblich übersteigen, hieß es. Es sei aus Sicht des NPA auch nicht notwendig, in der Vergangenheit stattgefundene Entwicklungen oder Veränderungen und deren Ursachen nachzuweisen. Man verwies auf das Vorsorgeprinzip: mögliche Gefährdungen und Beeinträchtigungen sollten mittels vorsorglicher Maßnahmen vermieden werden, bevor sie eintreten. Das Gutachten sollte daher nur Erkenntnisse zum gegenwärtigen Zustand liefern.

Von der USI genannte Faktoren wie Trübung, Sichttiefe, Temperatur, Sauerstoffgehalt und Wasserstand des Sees spielten keine entscheidende Rolle und bedürften keiner vordergründigen Betrachtung. Einige Hinweise der USI sollten aber berücksichtigt werden, z. B. Art, Umfang, zeitliche und räumliche Verteilung der touristischen Nutzung des Sees, vergleichende Betrachtung mit benachbarten Gewässern, Befragung von Experten und Ortskundigen und die Entwicklung der Wasserqualität durch die zuständige Wasserbehörde.

Man wollte eine Verzögerung und einen verspäteten Beginn der Untersuchungen vermeiden und müßte Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beachten, argumentierte das NPA und rechtfertigte damit die Fortführung des Gutachtens der UmweltPlan GmbH aus 2007.

In einem Gegenschreiben verwiesen die Mitglieder der USI auf die Vereinbarung, ein ergebnisoffenes Gutachten mit abgestimmtem Gutachterauftrag einholen zu wollen.

Auf der nächsten Arbeitsgruppentagung der USI am 19.3.2007 wurde ein Fragenkatalog an die USI formuliert.

Fragenkatalog USI an NPA Seite 1
Fragenkatalog USI an NPA Seite 1
Fragenkatalog USI an NPA Seite 2
Fragenkatalog USI an NPA Seite 2

Eine Antwort des NPA auf diesen Fragenkatalog gab es im Mai 2007.

Antwort NPA auf Fragenkatalog Seite 1
Antwort NPA auf Fragenkatalog Seite 1
Antwort NPA auf Fragenkatalog Seite 2
Antwort NPA auf Fragenkatalog Seite 2
Antwort NPA auf Fragenkatalog Seite 3
Antwort NPA auf Fragenkatalog Seite 3
Nordkurier vom 14.8.2007
Nordkurier vom 14.8.2007
Nordkurier vom 4.10.2007
Nordkurier vom 4.10.2007

Im Oktober 2007 wurden erste Ergebnisse von Befragungen und Untersuchungen im Gemeindesaal vorgestellt.

Im Juni 2008 bekam die USI einen Entwurf für die Allgemeinverfügung, welcher in einer Beratung am 29. Oktober diskutiert wurde.

Nordkurier vom 15.11.2008
Nordkurier vom 15.11.2008

Im Ergebnis der Beratung vom Oktober 2008 wurde die Verfügung vom NPA nochmals überarbeitet.

Aus Sicht Herrn Meßners vom NPA wurden nunmehr die geäußerten Vorschläge und Hinweise umfassend berücksichtigt und der vorhandene Ermessensspielraum ausgeschöpft.

Dennoch erhielten Gemeinde und USI die Gelegenheit, sich bis zum 16. Januar 2009 zu dem geänderten Entwurf zu äußern. Das taten beide mit Schreiben vom 11. bzw. 14. Januar 2009.

Nordkurier vom 20.5.2009
Nordkurier vom 20.5.2009

Die hier vorgetragenen Hinweise, Anmerkungen und Bedenken wurden im NPA einer Abwägung unterzogen, die zu keiner weiteren Änderung führte.

Der Entwurf einschließlich Abwägung wurde schließlich dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V, der vorgesetzten Dienststelle des NPA, vorgelegt und voll bestätigt.

Dies wurde mit Schreiben vom 13. Januar 2010 (!) mitgeteilt und das Inkraffttreten der Allgemeinverfügung für Ende Januar / Anfang Februar in Aussicht gestellt.

Schreiben des Nationalparkamtes Müritz an die USI vom 13.1.2010
Schreiben des Nationalparkamtes Müritz an die USI vom 13.1.2010
Abwägungsdokumentation vom 13.10.2010
Abwägungsdokumentation vom 13.10.2010

Das Schreiben der USI vom 27. Januar belegt deutlich, was man von der Eigenmächtigkeit des NPA hielt:

Schreiben USI an NPA vom 27.1.2010, Seite 1
Schreiben USI an NPA vom 27.1.2010, Seite 1
Schreiben USI an NPA vom 27.1.2010, Seite 2
Schreiben USI an NPA vom 27.1.2010, Seite 2

Ausweisung von Gewässernutzungen im Müritz-Nationalpark - Useriner See -

Das Nationalparkamt Müritz als für den Müritz-Nationalpark zuständige Untere Forst- und Untere Naturschutzbehörde erlässt auf der Grundlage folgender Rechtsvorschriften:

• § 6 Abs. 1 Ziffer 20 und 21 der Verordnung über die Festsetzung des Müritz-Nationalparkes vom 12. Sept. 1990 (Gbl. DDR 1990, Sonderdruck Nr. 1468)

• §§ 55 Abs. 1 und 57 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2002, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Neuregelung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 102 ff)

• Großschutzgebietsorganisationsgesetz vom 18. Dez.1995 (GVOBl. M-V, S. 659), zuletzt geändert durch Art. 6 des LFAErG M-V folgende Allgemeinverfügung:

Präambel

Der Useriner See liegt innerhalb des Müritz-Nationalparks. Allgemeiner Schutzzweck des Nationalparks ist eine freie, vom Menschen unbeeinflusste Naturentwicklung. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, soll der Nationalpark der Öffentlichkeit aber auch in geeigneter Weise für die Erholung dienen. Grenzen findet das Zulassen natürlicher Entwicklungen dort, wo Wechselwirkungen mit der angrenzenden Besiedelung und Kulturlandschaft sowie sozioökonomische Belange berücksichtigt werden müssen. (s. dazu Nationalparkplan Bd. 1, S. 9 - 10).

Zur Gewährleistung des Schutzzweckes ist es u. a. untersagt, motorgetriebene Wasserfahrzeuge zu benutzen, außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen Boot zu fahren sowie außerhalb der dafür vorgesehenen Seen und Stellen zu baden oder zu angeln.

Der Useriner See besitzt traditionell und aufgrund seiner Lage eine erhebliche Bedeutung für die Erholungsnutzung. Deshalb kann auf diesem See der Erholungsnutzung gegenüber dem Schutzzweck ein größeres Gewicht eingeräumt werden. Um dem Rechnung zu tragen, soll der See als befahrbares Gewässer sowie für das Angeln und Baden ausgewiesen werden. Aus Schutzgründen müssen jedoch bestimmte Nutzungsformen ausgeschlossen bleiben.

§ 1 Gegenstand

Gegenstand dieser Allgemeinverfügung ist die Ausweisung des Useriner Sees als mit Booten befahrbares Gewässer. Darüber hinaus wird das Angeln und das Baden genehmigt.

Hinsichtlich der Einzelheiten zu Art, Umfang, zeitlichen und örtlichen Beschränkungen sowie sonstigen Bedingungen und Auflagen für die jeweiligen Nutzungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Die befahrbaren bzw. gesperrten Gewässerbereiche, die Bootsein- bzw. -aussetzstellen, die Angelbereiche und die ausgewiesenen Badestellen sind in der anliegenden Karte eingetragen. Die Karte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

§ 2 Befahrensregelungen

(1) Boote im Sinne dieser Ausweisung sind Ruder- und Paddelboote bis 7 m Länge, Segeljollen mit einer Segelfläche bis einschließlich 15 qm sowie Tretboote.

(2) Das Befahren mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen jeglicher Art einschließlich Modellen sowie mit anderen als den in Absatz 1 genannten Wasserfahrzeugen, wie z.B. Wind- und Kitesurfern, Drachenbooten, Flößen o.ä. ist verboten.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Segeljollen und Tretboote gelten folgende zahlenmäßige Obergrenzen:

Segeljollen: 25 )*

Tretboote: 3

)* Segeljollen mit einer Segelfläche bis 4 qm sowie Paddelboote mit Hilfssegel bleiben dabei unberücksichtigt.

(4) Das Befahren des Sees mit Segeljollen und Tretbooten ist nur gestattet, wenn diese beidseitig am Bug deutlich sichtbar mit dem Kennbuchstaben U sowie einer fortlaufenden Kennziffer (Schriftgröße mindestens 15 cm) gekennzeichnet sind. Die Kennziffer wird durch den Gewässereigentümer vorgegeben. Die Kennzeichnungspflicht besteht darüber hinaus für alle Boote, die einen ständigen Liegeplatz auf dem See haben. Paddelboote und Kanus sind von dieser Regelung ausgenommen.

(5) Das Einsetzen und Anlegen der Boote sowie das Anlanden ist nur an den dafür vorgesehenen Liegeplätzen bzw. baulichen Anlagen gestattet.

(6) Für jegliches Befahren ganzjährig gesperrt sind die durch gelbe Bojen gekennzeichnete Nordspitze des Sees sowie am Westufer das Gebiet um die Halbinsel Bockhorst.

Im übrigen ist zu den Uferbereichen bzw. Röhrichtzonen grundsätzlich ein Abstand von 20 m einzuhalten. Das Befahren von Schwimmblattzonen ist nicht gestattet. Das Befahren oberflächennaher Wasserpflanzenbestände (Laichkrautzonen) ist zu vermeiden. Wild lebende Tiere dürfen nicht unnötig beunruhigt werden, Ansammlungen von Wasservögeln sind weiträumig zu umfahren.

§ 3 Angelnutzung

(1) Das Angeln ist nur mit gültigem Fischereischein und einer für den Useriner See ausgestellten Angelberechtigung gestattet.

(2) Das Angeln ist vom Boot, von vorhandenen Steganlagen und vom Ufer aus innerhalb der gekennzeichneten Bereiche gestattet. Für das Angeln vom Boot aus gelten die in § 2 genannten Beschränkungen mit der Ausnahme, dass am Ostufer der Abstand von 20 m zum Ufer bzw. zur Röhrichtzone angemessen unterschritten werden kann.

§ 4 Badestellen

(1) Der Badebetrieb ist auf die derzeit vorhandenen Badestellen in den Ortslagen Userin und Useriner Mühle sowie am Campingplatz C 59 beschränkt.

(2) Das Tauchen mit Atemgeräten ist nicht gestattet.

§ 5 Ausnahmen und Befreiungen

Bestehende Ausnahmen gemäß § 7 sowie die Möglichkeit von Befreiungen nach § 8 der Nationalparkverordnung bleiben von dieser Allgemeinverfügung unberührt.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen die vorstehende Allgemeinverfügung ist gemäß §§ 69, 70 LNatG M-V als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht.

§ 7 Widerrufsvorbehalt

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz M-V und wird verbunden mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.

Hinweise

1. Die Benutzung der Ein- und Ausstiegsstellen und Rastplätze geschieht auf eigene Gefahr, insbesondere begründet die Bezeichnung der Plätze keine Haftung für deren Zustand.

2. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind spätestens bis zum 31.12.2014 unter öffentlicher Beteiligung zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren.

3. Diese Allgemeinverfügung tritt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz M-V an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Nationalparkamt Müritz, Schlossplatz 3 in 17237 Hohenzieritz eingelegt werden. Hohenzieritz, den 28.01.2010

Karte zur Allgemeinverfügung Useriner See
Karte zur Allgemeinverfügung Useriner See

Am selben Tag erschien ein Artikel im Nordkurier, der die Allgemeinverfügung besang:

Nordkurier vom 28.1.2010
Nordkurier vom 28.1.2010

Die Reaktion auf diese als "Beendigung der Unstimmigkeiten zwischen Bürgern und Nationalparkamt" getarnte Nutzungseinschränkung ließ nicht lange auf sich warten:

Von Seiten der Gemeinde wurde mit Einspruch bzw. Klage gegen die Verfügung gedroht und als Salami-Taktik bezeichnet. Erst kündige man vollständiges Verbot an, um dann scheibchenweise Zugeständnisse zu machen.

Eine "Engstirnige Auslegung der Gesetze" wird dem Nationalparkamt vorgeworfen und die "Erzeugung eines kontraproduktiven Konflikts zwischen Natur und Menschen.

Nordkurier vom 31.1.2010
Nordkurier vom 31.1.2010

Zum Widerstand der einheimischen Bevölkerung gesellte sich auch Unterstützung durch Urlauber, hier in Form eines Leserbriefes an den Nordkurier:

Nordkurier vom 3.2.2010
Nordkurier vom 3.2.2010

Die Bürgerinitiative Useriner See kündigte umfassenden Widerstand an. Folgender Artikel erschien am 1.2.2010 im Nordkurier:

Nordkurier vom 1.2.2010
Nordkurier vom 1.2.2010

Ein weiterer Kommentar eines Bürgers im Nordkurier:

Nordkurier vom 2.2.2010
Nordkurier vom 2.2.2010

Über 800 Widersprüche aus Userin, der Seenplatte, aus ganz Deutschland und auch aus dem Ausland gingen gegen die Allgemeinverfügung beim Nationalparkamt ein. Sie wurde daraufhin vorerst außer Kraft gesetzt.

Unterstützung signalisierte auch der Landrat Heiko Kärger. Man habe zwar die Hoheit des Nationalparks zu akzeptieren, ihm sei aber in erster Linie das Wohl der Gemeinde wichtig. Die Menschen hätten jahrelang im Einvernehmen mit der Natur gelebt und sich selbst immer für den Schutz des Sees eingesetzt. Es gäbe keinen Grund, die Nutzung des Sees so stark einzugrenzen, argumentierte er in einem Artikel des Nordkuriers.

Nordkurier vom 15.3.2010
Nordkurier vom 15.3.2010

Am 20.3.2010 erschien dann folgende erlösende Meldung:

Amt Neustrelitz-Land | Gemeinde Userin | Marienstraße 5 | 17235 Neustrelitz | Tel.: (0 39 81) 45 75-0 | info@userin.de

Ortsteile: Userin | Groß Quassow | Zwenzow | Voßwinkel | Useriner Mühle | Lindenberg
Seen:
Useriner See | Woblitzsee | Großer Labussee - & - Berge: Bauernberg (86,5m) | Glockenberg (78,7m)